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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können im unten als PDF-Format heruntergeladen werden.

1. GELTUNG DER AGB

Unsere AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden, insbesondere für alle Kauf- und Montagelieferungsverträge.

Abweichungen, Ergänzungen oder mündliche Nebenabreden zu diesen AGB gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Dies gilt insbesondere für Vereinbarungen mit unseren Vertretern und Außendienstmitarbeitern.

Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Kauf- und Montagelieferungsverträge mit unseren Kunden, ohne dass hierauf noch einmal ausdrücklich hingewiesen werden muss. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit. Dies gilt auch dann, wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben.

2. GELTUNG

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der Infigo e.K. (nachfolgend „Verkäufer“), gelten für alle Verträge zur Lieferung von Waren, die ein Verbraucher oder Unternehmer (nachfolgend „Kunde“) mit dem Verkäufer hinsichtlich der vom Verkäufer in seinem Online-Shop dargestellten Waren abschließt. Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Kunden widersprochen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.

Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

3. VERTRAGSABSCHLUSS, VERTRAGSINHALT

Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die Auftragserteilung durch den Kunden von uns schriftlich bestätigt wird (z.B. duch eine Abschlagsrechnung). Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen, sowie für nachträgliche Vertragsänderungen. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem Vertrag mit uns bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.

Maße, Gewichte, Abbildungen, graphische Darstellungen o. ä. in den Angebotsunterlagen sind annähernd. Abweichungen von der vorgesehenen Ausführung sind zulässig, soweit sie den handelsüblichen Umfang nicht überschreiten, zu keiner erheblichen Wertminderung führen und dem Kunden zumutbar sind.

Alle Angebotsunterlagen, Abbildungen, Kataloge, Zeichnungen usw. bleiben unser Eigentum. Sie sind für den Fall des Nichtzustandekommens des Vertrages sofort unaufgefordert zurückzugeben. Sie dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, noch vervielfältigt werden. Die Urheberrechte an den von uns übermittelten technischen Darstellungen verbleiben bei uns. Wir sind berechtigt, an allen von uns erbrachten arbeiten einen Firmen- oder sonstige Kennzeichen anzubringen. Der Kunde erteilt mit Vertragsabschluss seine Zustimmung, dass die bei ihm ausgeführte Leistung im Rahmen unserer Werbung verwendet wird.

Der Kunde hat unsere Auftragsbestätigung und die zugehörigen Unterlagen unverzüglich auf Vollständigkeit, richtige Typenstückzahl, Maßangaben usw. zu überprüfen. Gleiches gilt für übermittelte Ausführungskennzeichen.

Der Inhalt der Vertragsunterlagen gilt als Vertragsbestandteil anerkannt, sofern nicht innerhalb von zwei Tagen nach Eingang beim Kunden die abgeänderten Ausführungszeichnungen zurückgesandt bzw. Änderungswünsche schriftlich mitgeteilt werden. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit von Änderungswünschen ist der Eingang der schriftlichen Mitteilung bei uns.

Sind in unserem Angebot Arbeitsleistungen (Montage, Einbau, etc.) enthalten, so ist der Kunde verpflichtet, die Örtlichkeit für ein ungehindertes Arbeiten vorzubereiten.

Die Benutzung von Gerüsten, Anschlüssen für Elektrowerkzeuge sowie Strom- und Wasserentnahme sind uns vom Kunden kostenlos zu ermöglichen. Das Stemmen und Schließen von Löchern und Schlitzen sowie Beiputzarbeiten sind nicht Auftragsgegenstand. Sie erfolgen nur gegen gesonderte Auftragserteilung und Berechnung. Von uns angelieferte Teile sind vom Kunden trocken und vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen geschützt zu lagern. Der Kunde hat Entladearbeiten auf seine Kosten durchzuführen. Bereits vorhandene Einbauten sind vom Kunden gegen Beschädigung zu schützen. Der Kunde muss dafür Sorge tragen, dass die Montage zum mit uns vereinbarten Termin möglich ist und insbesondere alle notwendigen Vorarbeiten beendet sind. Der Kunde hat uns spätestens zwei Wochen vor dem festgelegten Termin schriftlich, zu bestätigen, dass die Montage zu diesem Termin möglich sein wird. Wir sind dazu berechtigt, einen Montagebeginn zu verweigern, wenn die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Eine Leistung gilt als abgenommen mit Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung. Dies gilt nicht, wenn der Kunde innerhalb der genannten Fristen schriftlich berechtigte Mängelrügen vorbringt. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge ist der Eingang bei uns.

Der Kunde ist verpflichtet, auf Aufforderung hin eine von uns vorgelegte Abnahmebescheinigung nach Fertigstellung der Montage sowie Abnahme der Leistung zu unterzeichnen und an uns zurückzugeben. Teile, die bis zur Beendigung der Montage noch nicht fest eingebaut werden konnten, können dem Kunden übergeben werden. Sie sind in der Abnahmebescheinigung besonders zu vermerken.

Von uns zur Montage eingesetzte Mitarbeiter sind nicht zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen bevollmächtigt.

4. LIEFERUNG, AUSFÜHRUNG

Die Lieferung umfasst nur die in der Auftragsbestätigung erwähnten Leistungen.

Lieferungs- und Ausführungstermine müssen ausdrücklich mit uns vereinbart werden. Diese Fristen beginnen erst mit der endgültigen Festlegung aller kaufmännischen und technischen Voraussetzungen für die Ausführung des Auftrages, nicht jedoch vor Genehmigung der vorgelegten Zeichnungen und dem Eingang einer evtl. vereinbarten Anzahlung. Die Fristen beginnen des Weiteren nicht, solange der Kunde die von ihm zu beschaffenden Unterlagen Genehmigungen, Freigaben etc. vorgelegt hat.

Eine Frist gilt dann als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Die erste Änderung der Freigabezeichnung ist im Auftragsumfang enthalten, weitere Änderungen werden nach Aufwand verrechnet. Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Anzeige der Versandbereitschaft auf ihn über. Wir sind in diesem Fall berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern. Ausführungsfristen gelten als eingehalten, wenn die Anlage in Benutzung genommen werden kann, auch wenn einzelne Lieferungen bzw. Ausführungen erst später durchgeführt werden.

Teillieferungen sind zulässig.

Die vereinbarten Lieferungs- und Ausführungsfristen verlängern sich angemessen, falls nach Vertragsabschluss Umstände eintreten, die eine rechtzeitige Vertragserfüllung verhindern und die wir trotz der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können. Hierzu gehören insbesondere Betriebsstörungen, Arbeitskampf, behördliche Eingriffen Verzögerungen in der Anlieferung von für uns wesentlichen Roh- und Baustoffen, Energiemangel u. ä.

Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Kunden. Dies gilt auch dann, wenn vertraglich eine frachtfreie Lieferung oder Aufstellung geschuldet wird.

Auf Wunsch des Kunden wird in seinem Namen und auf seine Rechnung eine Versicherung gegen Transportschäden, Transportverlust oder Bruch abgeschlossen. Etwaige Schadenersatzansprüche wegen Transportschäden etc. sind vom Kunden unmittelbar gegenüber dem Transporteur bzw. soweit möglich, gegenüber der Versicherungsgesellschaft geltend zu machen.

Erfolgt die Lieferung auf Kosten des Kunden, so steht es uns frei, firmeneigene Fahrzeuge für die Auslieferung zu verwenden. Für diesen Fall sind wir dazu berechtigt, angemessene Fahrtkosten in Rechnung zu stellen.

Die Ware wird branchenüblich verpackt. Die Verpackung wird, soweit nicht anders vertraglich vereinbart, billigst berechnet und nicht zurückgekommen.

Wird auf unseren Wunsch hin das Verpackungsmaterial in einwandfreiem Zustand und frachtfrei zurückgesandt, so wird dem Kunden eine Gutschrift in Höhe von 2/3 des berechneten Wertes erteilt. Ansprüche aus Mängeln der Verpackung können nicht gegen uns geltend gemacht werden, wenn die Verpackung unter Berücksichtigung der erforderlichen Sorgfalt und in der bei uns üblichen Weise erfolgt ist.

5. PREISE – ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Sämtliche Preise für Lieferungen gelten ab Werk ausschließlich Verpackung, Versand- und Transportkosten sowie Postgebühren. Rollgeld, Lagergeld und ähnliche Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Ist die Lieferung und Montage vereinbart, gelten die Preise soweit der Vertrag nichts Eigenes vorsieht, frei Baustelle inkl. der Montagekosten.

Die vereinbarten Preise gelten unter der Voraussetzung, dass die genannte angebotenen Lieferung bzw. Leistung bestellt und abgenommen wird. Bei Teilbestellung bzw. Teilabnahme sind wir dazu berechtigt, die daraus resultierenden Mehrpreisen in Rechnung zu stellen. Wir sind an die vereinbarten Preise dann nicht mehr gebunden, wenn zwischen dem Tag des Zugangs der Auftragsbestätigung und der Ausführung der Leistung durch uns mehr als vier Monate liegen und diese Verzögerung vom Kunden zu vertreten ist. Für den Fall sind wir dazu berechtigt, die am Tag der Lieferung bzw. Leistung aktuellen Preise zu berechnen.

Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Sind Teil- oder Abschlagszahlungen vereinbart, so sind diese zahlbar innerhalb von 7 Tagen nach Zugang des Anforderungsschreibens. Leistet der Auftraggeber die Teil- oder Abschlagszahlung nicht fristgemäß, so sind wir dazu berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung einzustellen oder nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Vertragsrücktritts sind wir dazu berechtigt, den uns entstandenen Schaden inkl. entgangen Gewinn für den nicht durchgeführten Teil des Auftrags geltend zu machen.

Kommt der Kunde mit fälligen Forderungen in Zahlungsverzug, gelten auch unsere sämtlichen noch nicht fälligen Ansprüche gegenüber dem Kunden aus gleichem Rechtsverhältnis als fällig. Bei Zahlungsverzug sind wir befugt, Zinsen in Höhe der von uns zu zahlende Bankzinsen, mindestens aber 12 % pro Jahr zu berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass uns kein Verzugsschadens oder ein geringerer entsteht. Die Geltendmachung eines im Einzelfall nachzuweisenden höheren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen.

Zur Annahme von Wechseln oder Schecks sind wir nicht verpflichtet. Ihre Annahme erfolgt nur erfüllungshalber und auf Grund besonderer Vereinbarung vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit und ohne Gewähr für die rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung.

Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich aller Aufwendungen mit Erstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert endgültig verfügen können.

Werden uns Umsätze bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden in Zweifel ziehe, steht es uns frei, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen und weitere Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauskasse auszuführen. Wir können außerdem, ohne vom Vertrag zurückzutreten, die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und auf Kosten des Kunden die Rückgabe der Ware verlangen oder uns in ihren Besitz setzen, ohne dass dem Besteller ein Zurückbehaltungs- oder ähnliches Recht zusteht. Wir sind berechtigt, die zurückgenommenen Waren durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf unsere offenen Forderungen zu verwerten. Davon unabhängig behalten wir uns das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Kann Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend gemacht werden, so beträgt unser Schadenersatzanspruch mindestens 20 % des vereinbarten Preises. Die Geltendmachung eines darüber liegenden Schadens bleibt vorbehalten. Dem Kunden steht der Nachweis offen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

Wir sind berechtigt, unsere Forderungen abzutreten. Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit von uns anerkannten oder aber rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich und ansonsten ausgeschlossen.

Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, soweit es nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruht. Im Geschäftsverkehr mit Vollkaufleuten ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes generell ausgeschlossen.

6. GEWÄHRLEISTUNG

Wir gewährleisten gemäß den anerkannten Regeln der Technik Fehlerfreiheit von Werkstoff und Werkarbeit. Für etwaige Mängel der Lieferung oder Leistung, einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, haften wir unter Ausschluss weitergehender Ansprüche wie folgt: Nach unserer Wahl sind diejenigen Teile unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von sechs Monaten in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe, mangelhafter Ausführung etc. als unbrauchbar oder in Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt sich herausstellen. Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen, nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, schriftlich bekanntzugeben, verdeckte Mängel innerhalb gleicher Frist nach Erkennbarkeit. Werden diese Fristen nicht eingehalten, erlöschen jegliche Ansprüche des Kunden. Kommen wir unserer Nachbesserungspflicht trotz mindestens zweifacher Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht nach bzw. schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung mindestens zweimal fehl, so kann der Kunde unter Ausschluss weitergehender Ansprüche die Minderung der Vergütung oder aber, sollte eine Verweisung auf das Minderungsrecht unbillig sein, die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Keine Gewähr wird für Schäden übernommen, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung der gelieferten Gegenstände, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, den Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel, fehlende bauliche Voraussetzungen, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, soweit sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind. Weiterhin keine Gewähr wird übernommen für Lieferteile die in Folge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder ihrer Verwendungsart einem überhöhten natürlichen Verschleiß unterliegen, z. B. Dichtungen, Kunststofflager o. ä. Da sich Farbstoffe im Laufe der Zeit verändern können, erstreckt sich die Gewährleistung auch nicht auf etwaige Farbveränderungen. Räumt uns der Kunde zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Gewährleistungsmaßnahmen bzw. Ersatzlieferungen nicht angemessene Frist ein, erlöschen jegliche Gewährleistungsansprüche. Für Ersatzlieferungen und Ausbesserungen beträgt die Gewährleistungsfrist lediglich drei Monate. Sie läuft jedoch mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für die Lieferung bzw. Leistung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und können von uns in Besitz genommen werden. Bei Bauleistungen gelten ausschließlich die Regelungen der VOB Teil B in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.

7. SCHADENERSATZANSPRÜCHE

Schadenersatzansprüche des Kunden sind, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, ausgeschlossen.

Dies gilt insbesondere für alle Ansprüche wegen Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung von Nebenpflichten, insbesondere für Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß §823 BGB.

Der Ausschluss gilt nicht, soweit wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit bzw. im Falle von zugesicherten Eigenschaften gesetzlich zwingend und unabdingbar auf Schadenersatz gehaftet wird.

Gleichermaßen gilt dieser Ausschluss nicht für Ansprüche des Kunden nach § 1,4 ProdukthaftungsG sowie bei anfänglichem Unvermögen oder von uns zu vertretender Unmöglichkeit. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Außendienstmitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

Für die ordnungs- und fristgerechte Geltendmachung von Ansprüchen aus Produzentenhaftung gemäß

§823 BGB gilt, gleichgültig gegen wen diese Ansprüche geltend gemacht werden, Ziffer 6. dieser AGB entsprechend.

Gelangt die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht bzw. nicht vollständig zur Durchführung, so sind wir berechtigt einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20 % des Rechnungswertes des nicht durchgeführten Auftrages oder Auftragsteiles zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

8. EIGENTUMSVORBEHALT

Die von uns gelieferten Gegenstände verbleiben in unserem Eigentum bis zu vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden, einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung der hierfür hingegebenen Wechsel und Schecks. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände wird dem Kunden ausdrücklich gestattet. Dies jedoch nur im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsverkehrs und solange er sich mit seinen Zahlungen nicht in Verzug befindet. Die aus einer Veräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen inkl. aller Nebenrechte einschließlich Gewinnspanne und etwaiger Montagekosten tritt der Kunde bereits mit Vertragsabschluss an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Der Kunde ist ermächtigt, die uns mit dieser Vorausabtretung zedierten Forderung für uns, jedoch auf eigene Rechnung und Gefahr, einzuziehen, allerdings nur solange, wie er seinen Verpflichtungen uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt. Diese Ermächtigung kann jederzeit durch uns wiederrufen werden. Auf unser Verlangen hin ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung den Drittschuldnern bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhängen. Eine evtl. Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des §950 BGB, jedoch ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser AGB. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Der Kunde tritt bereits mit Vertragsabschluss etwa ihm entstehende Eigentums- bzw. Miteigentumsrecht an der neuen Sache an uns ab und verwahrt den neuen Gegenstand mit kaufmännischer Sorgfalt für uns. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser AGB. Werden die von uns gelieferten Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und/oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Jegliche Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unseren Rechten unterliegenden Waren ist ohne unsere ausdrückliche Zustimmung ausgeschlossen. Wird die Erfüllung, Einziehung oder Sicherung unserer Forderungen durch Pfändung unserer Sicherheiten durch Dritte gefährdet, so hat uns dies der Kunde unverzüglich mitzuteilen. Dabei sind uns alle Daten zur Verfügung zu stellen, die wir dazu benötigen, um unsere Sicherheiten gegenüber Dritten durchsetzen zu können. Für diesen Fall sind wir zur Rücknahme der Ware zur Verwahrung und auf Gefahr und Kosten des Kunden bis zur vollständigen Erfüllung unserer Ansprüche berechtigt, ohne vom Vertrag zurückzutreten. Kommt der Kunde mit einer Zahlung aus der Geschäftsverbindung in Verzug, so sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware heraus zu verlangen und zu Abdeckung unserer Forderungen im Wege der Zwangsversteigerung oder durch freihändigen Verkauf zu verwerten. Der Verwertungserlös wird zur Abdeckung unserer Forderungen inkl. der Kosten der Rechtsverfolgung sowie der Kosten der Verwertung verwendet. Ein darüber hinaus entstehender Übererlös steht dem Kunden zu. Die Rücknahme der Ware gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet. Übersteigt der Wert der uns zur Verfügung gestellten Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten im Wert des übersteigenden Betrages nach unserer Wahl verpflichtet.

9. Alternative Streitbeilegung

Die EU-Kommission stellt im Internet unter folgendem Link eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr

Diese Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kauf- oder Dienstleistungsverträgen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist.

Der Verkäufer ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.

10. DATENSCHUTZ

Hinsichtlich des Datenschutzes verweisen wir auf unsere gesonderte Datenschutzerklärung, welche Sie auf unserer Internetseite unter www.garagentore-shs.de/datenschutz einsehen können, bzw. welche wir Ihnen auf Wunsch auch gerne zukommen lassen.

11. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung ist Gütersloh.

Soweit der Kunde Vollkaufmann bzw. eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist, wird als Gerichtsstand Gütersloh vereinbart. Gütersloh gilt auch dann als Gerichtsstand, wenn der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitprunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

12. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen internationalen Kaufrechts wird ausgeschlossen. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder durch rechtskräftiges Gerichtsurteil für unwirksam erklärt werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass an die Stelle der unwirksamen Bestimmung diejenige Bestimmung treten soll, die dem vereinbarten und verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.